Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalter
Stand: 19. September 2026 · Fassung 0.5
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über die Nutzung der Plattform startblock zwischen
Janik Kahle (Einzelunternehmen)
Birkenwaldstraße 41, 70191 Stuttgart
vertreten durch Janik Kahle
USt-IdNr. [USt-IdNr.]
E-Mail: hallo@startblock.run
(nachfolgend „startblock") und dem Vertragspartner (nachfolgend „Veranstalter").
(2) Im Sinne dieser AGB bedeuten:
- Plattform — die von startblock betriebene Software mit ihren Bestandteilen: die Startseite startblock.run, das Veranstalter-CMS unter admin.startblock.run, die von dort erzeugten Event-Sites, die zugehörigen Programmierschnittstellen sowie die mobile App „Startblock" für iOS und Android.
- CMS (Redaktionssystem) — der Veranstalterbereich unter admin.startblock.run; die Datenschutzerklärung von startblock bezeichnet ihn als „Redaktionssystem".
- Event-Site — der öffentliche Webauftritt einer Veranstaltung unter einer Subdomain der Form kennung.startblock.run oder unter einer eigenen Domain des Veranstalters.
- Veranstaltung — die vom Veranstalter durchgeführte Lauf-, Trail-, Walking- oder Wanderveranstaltung, für die er die Plattform nutzt.
- Teilnehmende — natürliche Personen, die sich über die Plattform zu einer Veranstaltung anmelden, sowie Personen, die eine Anmeldung für Dritte erwerben.
- Tarife — die Leistungspakete FREE, PRO und VERBAND nach § 3 und § 7.
- Stripe-Konto — das auf den Veranstalter lautende Stripe-Standard-Konto (Stripe Connect), über das Zahlungen der Teilnehmenden abgewickelt werden (§ 6).
- Plattformgebühr — das nach § 7 Absatz 3 je Zahlung anfallende Entgelt von startblock, das über Stripe Connect als Vermittlungsentgelt („application fee") einbehalten wird.
- Abrechnungsperiode — der Monat oder das Jahr, für den bzw. das der Tarif PRO im Voraus gebucht ist.
(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Vertragspartner können sein: Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eingetragene und nicht eingetragene Vereine, Verbände und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen – jeweils mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Veranstalter erklärt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, seiner satzungsmäßigen Zwecke oder seiner öffentlichen Aufgaben schließt und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Kommt ein Vertrag ausnahmsweise dennoch mit einem Verbraucher zustande, gilt ergänzend Anlage 2 (Widerrufsbelehrung).
(4) Die Beschränkung auf Veranstalter mit Sitz in Deutschland beruht darauf, dass die Zahlungsabwicklung ausschließlich mit deutschen Stripe-Konten eingerichtet ist und die Gebührenabrechnung von einer inländischen Rechnungsanschrift mit deutscher Umsatzsteuer ausgeht.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten nicht, auch wenn startblock ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichende Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn startblock ihnen in Textform ausdrücklich zustimmt.
(6) Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen startblock und dem Veranstalter gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB). Das gilt insbesondere für Konditionen des Tarifs VERBAND und für bestehende Sonderkonditionen.
(7) Die jeweils geltende Fassung dieser AGB ist unter startblock.run/rechtliches/agb abrufbar, speicherbar und druckbar.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt über die Konto-Anlage unter admin.startblock.run/start zustande. Der Veranstalter gibt dort Organisation, Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, ein Passwort, die gewünschte Subdomain sowie Tarif und Abrechnungsintervall an. startblock sendet einen Bestätigungscode an die angegebene E-Mail-Adresse; mit dessen Eingabe bestätigt der Veranstalter die Adresse.
(2) Vor dem Absenden bestätigt der Veranstalter über ein Auswahlfeld, dass er diese AGB annimmt und die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat. Mit der Annahme dieser AGB schließt der Veranstalter zugleich den Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nach Art. 28 DSGVO (Anlage 1, Auftragsverarbeitungsvertrag, abrufbar unter startblock.run/rechtliches/avv); der elektronische Abschluss ist nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO zulässig. Der Zeitpunkt der Annahme wird gespeichert.
(3) Der Vertrag über den Tarif FREE kommt zustande, sobald der Veranstalter den an seine E-Mail-Adresse gesendeten Bestätigungscode eingibt und das Konto damit angelegt wird; eine gesonderte Freischaltung durch startblock erfolgt nicht. Wählt der Veranstalter den Tarif PRO, kommt zusätzlich ein entgeltlicher Vertrag über die gewählte Abrechnungsperiode zustande, sobald die Zahlung über den Zahlungsdienstleister bestätigt ist; die Schaltfläche des Bestellvorgangs ist mit „Jetzt kostenpflichtig buchen" und dem Preis beschriftet.
(4) Der Tarif VERBAND wird nicht über die Konto-Anlage abgeschlossen. Er setzt eine Anfrage und einen gesonderten Vertrag voraus; erst dessen Konditionen bestimmen Leistungsumfang und Entgelte (§ 1 Absatz 6).
(5) Die natürliche Person, die das Konto anlegt, sichert zu, zur Vertretung des Veranstalters berechtigt zu sein. startblock darf auf diese Erklärung vertrauen.
(6) Der Veranstalter kann weitere Personen als Teammitglieder einladen und ihnen die Rollen „admin", „orga" oder „helfer" zuweisen. Eingeladene Personen handeln im Verhältnis zu startblock für den Veranstalter; dieser hat ihr Verhalten wie eigenes zu vertreten und stellt sicher, dass sie diese AGB und die Vorgaben aus § 5 kennen und einhalten. Die Zahl der Zugänge mit den Rollen „admin" oder „orga" — einschließlich bereits versandter, noch nicht angenommener Einladungen — ist nach § 3 Absatz 2 begrenzt.
(7) Die jeweils geltende Fassung dieser AGB ist unter der in § 1 Absatz 7 genannten Adresse abrufbar, speicherbar und druckbar; startblock speichert den Zeitpunkt der Zustimmung. Eingabefehler kann der Veranstalter vor dem Absenden über die Navigation des Anlageassistenten korrigieren. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. startblock hat sich keinen Verhaltenskodizes unterworfen.
§ 3 Leistungen von startblock
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung der Plattform zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) im Umfang des gebuchten Tarifs. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die zum Zeitpunkt der Buchung unter startblock.run veröffentlichte Leistungsbeschreibung (Tarifseite) in Verbindung mit diesem Paragrafen. Funktionen, die dort als „Roadmap" gekennzeichnet sind, sind angekündigte, nicht geschuldete Vorhaben und begründen keinen Anspruch. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und diesen AGB gehen diese AGB vor; § 1 Absatz 6 bleibt unberührt.
(2) Die Tarife unterscheiden sich in folgenden Mengengrenzen; sie werden technisch durchgesetzt, das heißt, Vorgänge oberhalb der Grenze werden abgelehnt:
| Grenze | FREE | PRO | VERBAND |
|---|---|---|---|
| gleichzeitig aktive Veranstaltungen | 1 | 3 | unbegrenzt |
| gezählte Anmeldungen je Veranstaltung | 500 | unbegrenzt | unbegrenzt |
| Zugänge mit der Rolle „admin" oder „orga" (aktive Mitglieder zuzüglich offener Einladungen) | 2 | 10 | unbegrenzt |
(3) Der Tarif PRO umfasst über den Funktionsumfang von FREE hinaus: eigene Domain mit TLS-Zertifikat, Ticket-Designer, Urkunden-Designer, Helferplan, Anpassung des Designs (Theme-Überschreibungen), Block-Bibliothek und eigene Seiten im Website-Editor, Export von Anmeldungen einschließlich der darauf gestützten Auswertungen zu Anmeldungen und Zahlungen im CMS (die Reichweitenmessung nach § 9 Absatz 2 ist davon nicht erfasst), Mahnwesen und Sponsoren-Kategorien. Im Tarif FREE sind diese Bereiche sichtbar, aber schreibgeschützt.
(4) Der Tarif VERBAND wird individuell vereinbart (§ 2 Absatz 4). Leistungen, die nur für diesen Tarif beworben werden – insbesondere White-Label-Auftritte, Single Sign-on und Programmierschnittstellen für Dritte –, sind nicht Bestandteil dieser AGB und nur geschuldet, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart sind.
(5) Nicht zum Leistungsumfang gehören insbesondere: Warteliste, Team- und Firmenanmeldung mit Sammelrechnung, Nachmeldung vor Ort mit kartenbasierter Zahlung am Gerät sowie Live-Zeitmessung. Soweit im CMS Schalter für solche Funktionen sichtbar sind, begründen sie keinen Anspruch auf deren Bereitstellung.
(6) Die Event-Sites enthalten einen Support-Chat für Teilnehmende, dessen Antworten von einem KI-Sprachmodell eines externen Anbieters erzeugt werden; die Eingaben der Teilnehmenden und die vom Veranstalter hinterlegten Angaben werden hierzu an diesen Anbieter übermittelt und dort nach dessen Vorgaben für einen begrenzten Zeitraum zur Missbrauchserkennung gespeichert (Einzelheiten in Anlage 1 und in der Datenschutzerklärung von startblock). Die Antworten stammen von einer künstlichen Intelligenz; startblock kennzeichnet sie in der Oberfläche des Chats entsprechend (Art. 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689). In der mobilen App steht die Funktion nicht zur Verfügung. Ist der Dienst des Anbieters nicht verfügbar, beantwortet der Chat Anfragen nur anhand der hinterlegten häufigen Fragen. Der Chat ist eine unterstützende Funktion ohne Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Antworten; verbindliche Auskünfte zur Veranstaltung erteilt allein der Veranstalter. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die von ihm hinterlegten Angaben (Eckdaten, häufige Fragen, Notfallkontakt), aus denen der Chat schöpft, zutreffend sind; er nimmt den Chat in seine Datenschutzerklärung auf (§ 9 Absatz 3).
(7) startblock stellt dem Veranstalter Muster-Rechtstexte (Impressum, Datenschutzerklärung, Teilnahmebedingungen) als Textvorlagen zur Verfügung. Diese Vorlagen sind unverbindliche Muster und keine Rechtsberatung. Sie ersetzen weder die Prüfung im Einzelfall noch die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Der Veranstalter ist für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität seiner Rechtstexte allein verantwortlich (§ 5 Absatz 1, § 13).
(8) startblock entwickelt die Plattform fortlaufend weiter und darf den Leistungsinhalt ändern, sofern die Änderung den vertraglich geschuldeten Kernnutzen nicht beeinträchtigt und für den Veranstalter zumutbar ist. Führt eine Änderung zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung geschuldeter Funktionen, informiert startblock den Veranstalter mindestens sechs Wochen vorher in Textform; der Veranstalter kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen.
(9) Welche Zahlungsarten Teilnehmenden im Bezahlvorgang angeboten werden, bestimmt der Veranstalter in seinem Stripe-Konto. startblock sagt die Verfügbarkeit bestimmter Zahlungsarten – etwa Kreditkarte, Lastschrift, Apple Pay, Google Pay oder Drittanbieterverfahren – nicht zu.
(10) Technisch eingebundene Dienste Dritter. Die Event-Site lädt Schriftarten von Google-Servern und im Bezahlvorgang Stripe.js, das die Cookies __stripe_mid (Laufzeit ein Jahr) und __stripe_sid (Laufzeit 30 Minuten) zur Betrugsprävention setzt; auf der Streckendetailseite lädt sie zusätzlich Kartenkacheln von OpenFreeMap, und der Support-Chat nach Absatz 6 übermittelt die Eingaben der Teilnehmenden an den KI-Dienst. Die Einbindung von Schriftarten, Kartenkacheln und Stripe.js ist Bestandteil der Plattform und vom Veranstalter nicht abschaltbar; für den Support-Chat gilt Absatz 6. Die Empfänger im Einzelnen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von startblock, die Unterauftragsverarbeiter aus Anlage 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags; der Veranstalter hat sie in seiner eigenen Datenschutzerklärung zu benennen (§ 9 Absatz 3).
§ 4 Verfügbarkeit, Wartung, Änderungen
(1) startblock bemüht sich, die Plattform durchgehend verfügbar zu halten, und betreibt sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesichert; ein Service Level Agreement besteht nicht.
(2) Planmäßige Wartungsarbeiten kündigt startblock in Textform oder im CMS an, in der Regel mindestens 48 Stunden vorher, und legt sie nach Möglichkeit in Zeiten geringer Nutzung. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Störungen oder Sicherheitsvorfällen darf startblock ohne Vorankündigung durchführen.
(3) Die Plattform beruht auf Leistungen Dritter, insbesondere auf Hosting- und Auslieferungsdiensten, der Datenbank- und Authentifizierungsplattform, dem Zahlungsdienstleister, dem Versanddienst für E-Mails, dem Kartendienst und dem Routing-Server. Ausfälle, Änderungen oder Sperren bei diesen Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs von startblock. startblock wird Störungen, von denen sie Kenntnis erlangt, unverzüglich beheben oder auf deren Behebung hinwirken. Die Haftung für das Verschulden dieser Dritten richtet sich nach § 12 Absatz 7.
(4) Als „Beta" oder „Vorschau" gekennzeichnete Funktionen stellt startblock zum Ausprobieren bereit. Für sie gelten Gewährleistungsansprüche nur, soweit startblock einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat; die Haftung richtet sich nach § 12.
(5) Ist die Nutzbarkeit der Plattform erheblich beeinträchtigt, mindert sich das Entgelt für den Tarif PRO für die Dauer der Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorschriften. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht (§ 536 Absatz 1 Satz 3 BGB); dazu zählen angekündigte Wartungsarbeiten nach Absatz 2. Der Veranstalter zeigt Störungen unverzüglich in Textform an (§ 536c BGB). Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12.
§ 5 Pflichten des Veranstalters
(1) Rechtstexte vor Veröffentlichung. Der Veranstalter hinterlegt vor der Freischaltung seiner Event-Site ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung und Teilnahmebedingungen und hält sie aktuell. Die Freischaltprüfung der Plattform verweigert die Veröffentlichung, solange nicht alle drei Texte hinterlegt sind. Die Texte müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere §§ 5, 6 DDG und Art. 13, 14 DSGVO; die Muster nach § 3 Absatz 7 entbinden nicht von der Prüfung.
(2) Inhalte und Rechte. Der Veranstalter stellt sicher, dass die von ihm eingestellten Inhalte – Texte, Bilder, Logos, Videos, Streckendaten, Einbettungen Dritter, Nachrichten im Orga-Chat und Mailtexte – frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt, und dass sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere nicht gegen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Strafrecht. Bindet er Inhalte Dritter ein (etwa Videoplayer oder Kartenausschnitte), verantwortet er die dafür erforderlichen Hinweise und Rechtsgrundlagen selbst. Die Plattform stellt für Einbettungen Dritter derzeit keine vorgeschaltete Einwilligungslösung (sogenannte Zwei-Klick-Lösung) bereit; der Veranstalter hat dies bei seiner Entscheidung über die Einbettung zu berücksichtigen. Hochgeladene Mediendateien werden in einem öffentlich lesbaren Speicherbereich abgelegt und sind über ihre Adresse ohne Anmeldung abrufbar, auch wenn sie auf keiner Seite eingebunden sind. Der Veranstalter berücksichtigt dies insbesondere bei Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind.
(3) Verantwortung für die Veranstaltung. Die Veranstaltung selbst ist ausschließlich Sache des Veranstalters. Er verantwortet Planung, Ausschreibung, Genehmigungen und Anmeldungen bei Behörden, Streckensicherung und Verkehrssicherungspflichten, Sanitäts- und Rettungsdienst, Haftpflichtversicherung, Jugendschutz und die Einhaltung sportfachlicher Regelwerke. startblock ist weder Veranstalter noch Mitveranstalter und schuldet keine Prüfung dieser Pflichten.
(4) Vertrag mit den Teilnehmenden. Der Vertrag über die Teilnahme kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und der teilnehmenden Person zustande. Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Teilnahmebedingungen so zu fassen, dass sie den in der Anmeldestrecke angezeigten Angaben nicht widersprechen. Solange die Anmeldestrecke den Hinweis auf eine kostenlose Stornierung bis 30 Tage vor der Veranstaltung anzeigt, hat der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen eine mindestens gleichwertige Stornoregel vorzusehen und die Erstattung auf Verlangen auszulösen.
(5) Veröffentlichung von Teilnehmer- und Ergebnisdaten. Start-, Teilnehmer- und Ergebnislisten sowie Urkunden werden auf der Event-Site öffentlich abrufbar gemacht; bereits veröffentlichte Ergebnislisten und Urkunden bleiben dauerhaft öffentlich (§ 9 Absatz 6). Der Veranstalter entscheidet als datenschutzrechtlich Verantwortlicher über diese Veröffentlichung, benennt die Rechtsgrundlage in seiner Datenschutzerklärung, informiert die Betroffenen und bearbeitet Widersprüche. Gleiches gilt für Fotos und Filmaufnahmen von der Veranstaltung. startblock stellt hierfür nur die technische Funktion bereit. Ein Widerspruch gegen die Anzeige des Namens lässt sich derzeit nur durch die Anonymisierung der gesamten Anmeldung im CMS umsetzen (nur Rolle „admin"; sie entfernt Klarnamen und Ticketzugang insgesamt und ist nicht umkehrbar). Ein gesondertes Feld „Name in Listen nicht anzeigen" besteht nicht; die Start- und Teilnehmerliste umfasst auch noch nicht bezahlte Anmeldungen. Ergebnisdaten werden als eigenständiger Datensatz geführt und bleiben von der Anonymisierung einer Anmeldung unberührt; startblock entfernt Einträge dort auf Anforderung des Veranstalters nach Anlage 1.
(6) Zugangsdaten und Rollen. Der Veranstalter hält Zugangsdaten geheim, gibt sie nicht an Dritte weiter, vergibt Rollen nach dem Grundsatz der geringsten erforderlichen Rechte und entzieht sie unverzüglich, wenn eine Person ausscheidet. Er zeigt startblock einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich an.
(7) Kein Missbrauch. Untersagt sind insbesondere: das Umgehen technischer Mengen- oder Zugriffsgrenzen, automatisierte Massenabrufe außerhalb der vorgesehenen Schnittstellen, Eingriffe in die Software, das Versenden unerbetener Werbung über die Versandfunktionen der Plattform sowie jede Nutzung, die den Betrieb der Plattform oder die Sicherheit der Daten anderer Kunden gefährdet. E-Mails darf der Veranstalter nur an Personen versenden, zu denen ein Bezug aus der Veranstaltung besteht oder die eingewilligt haben.
(8) Steuern und gesetzliche Meldepflichten. Der Veranstalter ist für die steuerliche Behandlung der von ihm vereinnahmten Entgelte selbst verantwortlich, insbesondere für die zutreffende Ausweisung der Umsatzsteuer gegenüber Teilnehmenden. Sollte startblock aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG), zur Erhebung und Meldung von Angaben über den Veranstalter verpflichtet sein, stellt der Veranstalter startblock die hierfür erforderlichen Angaben – insbesondere vollständiger Name beziehungsweise Firma, Anschrift, Steueridentifikationsnummer oder Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Registernummer und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum – auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung und hält sie aktuell. startblock ist berechtigt, die Nutzung auszusetzen, solange gesetzlich erforderliche Angaben nicht vorliegen.
(9) Erreichbarkeit. Der Veranstalter hinterlegt im CMS eine ständig erreichbare Kontaktadresse (E-Mail) und hält sie aktuell. An diese Adresse richtet startblock Mitteilungen nach diesen AGB, insbesondere nach § 7 Absatz 9, § 14 sowie nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
(10) Keine Zahlungsannahme ohne verbundenes Stripe-Konto. Entgeltliche Anmeldungen darf der Veranstalter nur anbieten, wenn ein auf ihn lautendes Stripe-Konto verbunden und für Kartenzahlungen freigeschaltet ist. Ohne verbundenes Konto sind ausschließlich unentgeltliche Anmeldungen sowie außerhalb der Plattform abgewickelte Zahlungen (Barzahlung, Überweisung) zulässig.
(11) Barrierefreiheit. Der Veranstalter ist für die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gegenüber seinen Teilnehmenden selbst verantwortlich, soweit er nicht als Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen ist. startblock schuldet keine bestimmte Konformität mit der Norm EN 301 549, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Für die vom Veranstalter eingestellten Inhalte – insbesondere Texte, Bilder, Alternativtexte und Einbettungen – ist er selbst verantwortlich.
(12) Mitwirkung bei Domains und Mailversand. Nutzt der Veranstalter eine eigene Domain oder eine eigene Absenderdomain für E-Mails, nimmt er die dafür erforderlichen Einträge im Domain Name System (insbesondere CNAME, SPF, DKIM) vor oder veranlasst sie unverzüglich. Bis zur vollständigen Einrichtung kann die jeweilige Funktion eingeschränkt sein.
§ 6 Zahlungsabwicklung über Stripe Connect
(1) Zahlungen der Teilnehmenden werden über Stripe abgewickelt. Der Veranstalter schließt hierzu einen eigenen Vertrag mit Stripe Payments Europe, Limited, The One Building, 1 Grand Canal Street Lower, Dublin 2, Irland (Stripe Connected Account Agreement, zusammen mit dem Stripe Services Agreement und den dort einbezogenen Dokumenten). Das Vertragsverhältnis zwischen startblock und Stripe (Plattformvertrag) begründet keine Rechte des Veranstalters gegenüber startblock hinsichtlich der Zahlungsdienstleistung.
(2) Die Zahlungen entstehen unmittelbar auf dem Stripe-Konto des Veranstalters („direct charges"). Der Veranstalter ist damit Zahlungsempfänger und Vertragspartner der Teilnehmenden für das Startgeld und die Zusatzoptionen; er schuldet die Leistung, stellt gegebenenfalls Rechnungen und schuldet die Umsatzsteuer.
(3) startblock erbringt keine Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Entgeltliche Anmeldungen setzen nach § 5 Absatz 10 ein verbundenes Stripe-Konto des Veranstalters voraus; startblock nimmt keine dem Veranstalter zustehenden Gelder entgegen und verwahrt keine solchen Gelder. Für die Verfügbarkeit von Stripe, für Auszahlungszeitpunkte und -fristen, für Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz sowie für Entscheidungen von Stripe über das Konto des Veranstalters (etwa Einbehalte, Reserven, Sperrungen oder die Beendigung des Kontos) ist startblock nicht verantwortlich.
(4) Die Auszahlung erfolgt durch Stripe unmittelbar an den Veranstalter nach dem in seinem Stripe-Konto hinterlegten Auszahlungsplan. startblock ist zu keinem Zeitpunkt Zahlstelle oder Treuhänderin.
(5) Der Veranstalter trägt die Entgelte von Stripe (insbesondere die Transaktionsentgelte) sowie Rückbuchungen, Zahlungsausfälle, Reklamationsverfahren („Disputes") und Negativsalden auf seinem Stripe-Konto. Diese Beträge werden von Stripe unmittelbar bei ihm eingezogen. startblock haftet nicht für Zahlungsausfälle und beteiligt sich nicht an Reklamationsverfahren.
(6) Erstattungen an Teilnehmende löst allein der Veranstalter aus, entweder im CMS (vollständig oder für einzelne Positionen) oder unmittelbar in seinem Stripe-Konto. Ein Anspruch der Teilnehmenden auf Erstattung richtet sich ausschließlich nach den Teilnahmebedingungen des Veranstalters und dem Gesetz; startblock ist daran nicht beteiligt. Die Wirkung von Erstattungen auf die Plattformgebühr regelt § 7 Absatz 6.
(7) Kann eine bezahlte Anmeldung aus technischen oder kapazitätsbedingten Gründen nicht ausgeführt werden, erstattet die Plattform die Zahlung automatisch vollständig einschließlich der Plattformgebühr. Ein weitergehender Anspruch entsteht dadurch nicht.
(8) Die Plattformgebühr wird bei jeder über Stripe abgewickelten Zahlung als Vermittlungsentgelt („application fee") einbehalten und unmittelbar startblock gutgeschrieben. Der Veranstalter erteilt hierzu über die Verbindung seines Stripe-Kontos die erforderliche Berechtigung.
(9) Trennt der Veranstalter sein Stripe-Konto von der Plattform, endet die Berechtigung nach Absatz 8. Das Stripe-Konto selbst bleibt bestehen und gehört dem Veranstalter; startblock schließt es nicht. Nach der Trennung sind über die Plattform keine entgeltlichen Anmeldungen mehr möglich (§ 5 Absatz 10); bereits abgeschlossene Zahlungen bleiben unberührt.
§ 7 Entgelte
(1) Tarif FREE ist ohne laufendes Nutzungsentgelt nutzbar. Entgeltlich ist er über die Plattformgebühr nach Absatz 3, die bei jeder über die Plattform abgewickelten Zahlung anfällt.
(2) Tarif PRO kostet 49,00 € netto je Monat (58,31 € brutto) oder 490,00 € netto je Jahr (583,10 € brutto), jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Das Entgelt ist im Voraus für die gewählte Abrechnungsperiode fällig und wird über den Zahlungsdienstleister eingezogen. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an. Eine kostenlose Testphase wird nicht angeboten; der Tarif FREE tritt an ihre Stelle.
(3) Plattformgebühr je Zahlung. Für jede über die Plattform abgewickelte Zahlung fällt eine Gebühr nach folgender Tabelle an:
| Tarif | Satz vom Zahlbetrag | Fixbetrag je Zahlung | Höchstbetrag je Zahlung |
|---|---|---|---|
| FREE | 4,5 % | 0,39 € | 4,90 € |
| PRO | 3,2 % | 0,39 € | 3,90 € |
| VERBAND | keine Gebühr, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist | – | – |
(4) Für die Berechnung gilt:
- Bezugsgröße ist der Zahlbetrag einer Anmeldung einschließlich gebuchter Zusatzoptionen, jedoch ohne eine im Rahmen der Anmeldung geleistete Spende; für Spenden gilt ausschließlich Nummer 4. Ein Bezahlvorgang löst genau einen Fixbetrag, eine Höchstbetragsprüfung und eine Prüfung nach Nummer 2 aus.
- Kleinpreisregel: Beträgt der Zahlbetrag höchstens 10,00 €, fällt ausschließlich der Fixbetrag von 0,39 € an.
- Anmeldungen zum Preis von 0,00 € sind gebührenfrei.
- Spenden, die im Rahmen der Anmeldung geleistet werden, werden mit 2 % berechnet – ohne Fixbetrag und ohne Höchstbetrag.
- Zusatzoptionen (etwa Shirt, Verpflegung, Bus) werden mit dem Satz des jeweiligen Tarifs berechnet.
- Zahlungen, die außerhalb der Plattform erfolgen (Barzahlung, Überweisung) und im CMS lediglich erfasst werden, sind gebührenfrei.
(5) Umsatzsteuer und Einbehalt. Die Sätze und Beträge nach Absatz 3 sind Nettobeträge. Einbehalten wird nach § 6 Absatz 8 der Bruttobetrag (Nettogebühr zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). Der Veranstalter kann die Plattformgebühr entweder selbst tragen (Modus „Veranstalter trägt") oder als Aufschlag an die Teilnehmenden weitergeben (Modus „Teilnehmer trägt"); die Einstellung trifft er je Veranstaltung. Im Modus „Teilnehmer trägt" werden im Bezahlvorgang die Positionen „startblock-Gebühr" und „Zahlungsabwicklung" als eigene Positionen ausgewiesen und vom Veranstalter im eigenen Namen erhoben; es entsteht dadurch kein Vertragsverhältnis zwischen startblock und den Teilnehmenden. Die Position „Zahlungsabwicklung" bildet das Entgelt des Zahlungsdienstleisters ab, das der Veranstalter nach § 6 Absatz 5 trägt; sie ist kein Entgelt von startblock. Beide Positionen fallen unabhängig vom gewählten Zahlungsmittel in gleicher Höhe an. Auch in diesem Modus wird der Umsatzsteueranteil auf die Plattformgebühr vom Auszahlungsbetrag des Veranstalters einbehalten; der Veranstalter erhält daher den ausgeschriebenen Preis abzüglich dieses Anteils. Der Aufschlag ist unabhängig von der gewählten Zahlungsart und stellt kein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels dar. Im Modus „Teilnehmer trägt" stellt der Veranstalter sicher, dass Teilnehmende den Gesamtpreis einschließlich des Aufschlags von der ersten Preisangabe an erkennen können; er gibt dazu in der Ausschreibung und in der Streckenübersicht entweder den Gesamtpreis oder den Startgeldpreis mit dem Hinweis auf den im Bezahlvorgang hinzutretenden Aufschlag an (§ 3 der Preisangabenverordnung).
(6) Erstattungen. Erstattet der Veranstalter eine Zahlung ganz oder teilweise an Teilnehmende, bleibt die Plattformgebühr einbehalten; sie gilt mit der Abwicklung der Zahlung als verdient. Im Modus „Teilnehmer trägt" trägt der Veranstalter bei einer Vollerstattung wirtschaftlich die Plattformgebühr und die Entgelte des Zahlungsdienstleisters. Ausgenommen ist die automatische Erstattung nach § 6 Absatz 7; dort wird die Plattformgebühr mit erstattet. Entgelte des Zahlungsdienstleisters erstattet dieser nicht. Bei der Absage einer gesamten Veranstaltung kann der Veranstalter eine Gutschrift der Plattformgebühren beantragen; startblock entscheidet darüber im Einzelfall, ein Anspruch besteht nicht.
(7) Sammelrechnung. Über die im Vormonat einbehaltenen Plattformgebühren erstellt startblock zu Beginn des Folgemonats eine monatliche Sammelrechnung mit Ausweis von Nettobetrag und Umsatzsteuer und versendet sie per E-Mail an die hinterlegte Kontaktadresse. Die Rechnung ist ein Beleg über bereits einbehaltene Beträge; ein offener Zahlungsbetrag entsteht daraus nicht. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Veranstalter unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, in Textform zu erheben. Gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt; das Unterlassen einer Einwendung gilt nicht als Genehmigung.
(8) Preisänderungen. startblock kann die Entgelte nach Absatz 2 und Absatz 3 ändern. Die Änderung kündigt startblock mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Wirksamwerden in Textform an und benennt darin die bisherigen und die neuen Entgelte, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und das Kündigungsrecht nach Satz 4. Eine Erhöhung wird frühestens zu Beginn der nächsten Abrechnungsperiode wirksam; innerhalb einer laufenden Jahresperiode erfolgt keine Erhöhung. Der Veranstalter kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung zu diesem Zeitpunkt kündigen; bis zur Beendigung gelten die bisherigen Entgelte. Eine Zustimmung durch Schweigen tritt nicht ein.
(9) Zahlungsverzug. Bleibt eine Zahlung des PRO-Entgelts aus, mahnt startblock beziehungsweise der Zahlungsdienstleister in Textform. Der Zugang zu den PRO-Funktionen endet, sobald das Abonnement durch den Zahlungsdienstleister wegen ausbleibender Zahlung beendet wird; der Vertrag fällt dann auf den Tarif FREE zurück und es gelten die Folgen nach § 8 Absatz 6. Eine gesonderte Sperrung der PRO-Funktionen allein wegen Zahlungsverzugs behält sich startblock nicht vor. Gesetzliche Verzugsansprüche und das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 8 Absatz 5 bleiben unberührt.
(10) Individuell vereinbarte Konditionen gehen den Absätzen 2 bis 4 vor (§ 1 Absatz 6). Für den Tarif VERBAND gelten ausschließlich die Konditionen des Einzelvertrags.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag im Tarif FREE läuft auf unbestimmte Zeit. Der Veranstalter kann ihn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. startblock kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen; ist bei Zugang der Kündigung die Anmeldung zu einer Veranstaltung bereits geöffnet, wirkt sie frühestens 14 Tage nach deren Veranstaltungstag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Absatz 5 und zur Sperrung nach Absatz 7 bleibt unberührt.
(2) Der Tarif PRO wird je nach Wahl mit monatlicher oder jährlicher Abrechnungsperiode gebucht. Er verlängert sich automatisch um jeweils eine weitere Periode gleicher Länge, wenn er nicht zuvor gekündigt wird.
(3) Die Kündigung des Tarifs PRO ist jederzeit möglich und wirkt zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode; eine Kündigungsfrist besteht nicht. Die Kündigung erfolgt über das Kundenportal des Zahlungsdienstleisters, erreichbar im CMS unter „Einstellungen → Tarif", oder in Textform gegenüber startblock (hallo@startblock.run). Bis zum Ende der Periode bleiben die PRO-Funktionen nutzbar. Bereits gezahlte Entgelte für die laufende Periode werden nicht anteilig erstattet.
(4) Ein Wechsel zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung während einer laufenden Abrechnungsperiode ist nicht möglich und wird auch nicht vorgemerkt; die Plattform lehnt ihn ab. Der Veranstalter kann den Tarif nach Absatz 3 zum Ende der laufenden Periode kündigen und anschließend mit dem gewünschten Abrechnungsintervall neu buchen. Eine Anrechnung von Restlaufzeiten oder eine anteilige Erstattung findet nicht statt.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für startblock liegt insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen § 5, bei rechtswidrigen Inhalten, bei Gefährdung des Betriebs oder der Sicherheit der Plattform sowie bei erheblichem Zahlungsverzug.
(6) Folgen des Endes des Tarifs PRO. Endet PRO – durch Kündigung, Ablauf oder Rückfall nach § 7 Absatz 9 –, gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens:
| Bereich | Folge |
|---|---|
| Daten und Inhalte | bleiben vollständig erhalten und sichtbar |
| PRO-Funktionen | nur noch lesbar; schreibende Vorgänge werden abgelehnt |
| aktive Veranstaltungen | bestehende Veranstaltungen bleiben veröffentlicht; die Anmeldung wird für alle bis auf die Veranstaltung mit dem nächsten Termin pausiert; neue Veröffentlichungen über die FREE-Grenze hinaus werden abgelehnt |
| Teilnehmerzahl | bei einer Kapazität über 500 wird die Anmeldung pausiert, sonst gilt die Zählgrenze von 500 Anmeldungen je Veranstaltung |
| Orga-Zugänge | bestehende Zugänge bleiben aktiv; neue Einladungen mit der Rolle „admin" oder „orga" werden abgelehnt |
| eigene Domain | 30 Tage lang dauerhafte Weiterleitung auf die Subdomain unter startblock.run, danach Entfernung der Domainverbindung |
| Plattformgebühr | für neue Zahlungen gilt der Satz des Tarifs FREE |
(7) Sperrung. startblock kann den Zugang zur Plattform oder einzelne Inhalte ganz oder teilweise sperren, wenn ein Verstoß gegen § 5 vorliegt. Vor der Sperrung mahnt startblock den Verstoß in Textform ab und setzt eine angemessene Frist zur Abhilfe. Einer Abmahnung bedarf es nicht bei schweren Verstößen, insbesondere bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, bei Gefahr für den Betrieb, die Datensicherheit oder Dritte oder bei behördlicher oder gerichtlicher Anordnung. startblock beschränkt die Sperrung auf das Erforderliche, unterrichtet den Veranstalter unverzüglich und hebt sie auf, sobald der Grund entfallen ist.
(8) Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht nach § 10 Absatz 1. Für Daten und Inhalte gilt § 9.
(9) Meldung rechtswidriger Inhalte, Kontaktstelle. Hinweise auf rechtswidrige Inhalte auf einer Event-Site können jederzeit an hallo@startblock.run gerichtet werden; die Meldung soll die Fundstelle (URL), eine Begründung und die Kontaktdaten der meldenden Person enthalten. startblock bestätigt den Eingang, prüft die Meldung sorgfältig und teilt die Entscheidung einschließlich der Gründe mit. Entfernt oder sperrt startblock einen Inhalt oder beschränkt sie die Nutzung, teilt sie dem Veranstalter unverzüglich den Grund, die zugrunde liegende Rechtsvorschrift oder Bestimmung dieser AGB, die Art der Erkennung und die Möglichkeit mit, der Maßnahme in Textform zu widersprechen. Über einen solchen Widerspruch entscheidet startblock freiwillig innerhalb von 14 Tagen; die Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems nach Art. 20 der Verordnung (EU) 2022/2065 wird damit nicht zugesagt. Kontaktstelle für Nutzer und Behörden ist hallo@startblock.run; Verkehrssprache ist Deutsch.
§ 9 Daten, Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Soweit startblock für den Veranstalter personenbezogene Daten verarbeitet, geschieht dies im Auftrag nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 1, abrufbar unter startblock.run/rechtliches/avv) ist Bestandteil dieses Vertrags. In Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten geht er diesen AGB vor.
(2) Rollenverteilung. Der Veranstalter ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitungen rund um seine Veranstaltung und seine Event-Site, insbesondere für Anmeldungen, Tickets, Ergebnisse, Check-ins, Helferverwaltung, Orga-Chat, Kontaktformular, Support-Chat, Wallet-Pässe, Medien und den Versand der veranstaltungsbezogenen E-Mails. startblock ist insoweit Auftragsverarbeiterin. Eigenverantwortlich – und damit außerhalb des Auftragsverarbeitungsvertrags – verarbeitet startblock die Daten des Veranstalter-Kontos und der Teammitglieder, die Daten des veranstaltungsübergreifenden Teilnehmer-Kontos, die Daten der Gebührenabrechnung einschließlich Sammelrechnung sowie die Reichweitenmessung. Die cookielose Reichweitenmessung läuft auf allen Oberflächen der Plattform und damit auch auf den Event-Sites. Über ihren Einsatz, ihren Zweck – die Betriebsüberwachung und die Nutzungsauswertung der Plattform – und ihre Mittel entscheidet allein startblock; sie ist deshalb auch auf den Event-Sites eine Verarbeitung in eigener Verantwortung von startblock (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und nicht Gegenstand von Anlage 1. Der Veranstalter kann die Messung weder ein- noch ausschalten noch auswerten; ihm liegen daraus keine Daten vor. Widersprüche nach Art. 21 DSGVO bearbeitet insoweit startblock. Fordert eine teilnehmende Person über ihr veranstaltungsübergreifendes Teilnehmer-Konto die Zuordnung ihrer Anmeldungen an (Konto-Bindung, „Claim"), weist der Veranstalter startblock hiermit an, die betroffenen Anmeldedaten in das Teilnehmer-Konto zu übernehmen und dort für die Dauer des Kontos anzuzeigen; die Anmeldung selbst bleibt davon unberührt und verbleibt beim Veranstalter. Einzelheiten regeln Anlage 1 und die Datenschutzerklärung von startblock, abrufbar unter startblock.run/rechtliches/datenschutz.
(3) Für die Zahlungsdaten der Teilnehmenden ist der Zahlungsdienstleister eigenständig Verantwortlicher; insoweit besteht eine unmittelbare Beziehung zwischen ihm, dem Veranstalter und den Teilnehmenden (§ 6 Absatz 1). Der Veranstalter hat in seiner eigenen Datenschutzerklärung den Zahlungsdienstleister sowie die weiteren Empfänger zu nennen, die durch die Nutzung der Plattform auf seiner Event-Site eingebunden sind – insbesondere den Anbieter des KI-Support-Chats, den Schriftarten- und den Kartenkachel-Dienst sowie die Anbieter der Wallet-Pässe (§ 3 Absatz 10). Die vollständige Liste der Empfänger stellt startblock in ihrer Datenschutzerklärung bereit; die Unterauftragsverarbeiter ergeben sich aus Anlage 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags. Auf die Reichweitenmessung nach Absatz 2 weist der Veranstalter in seiner Datenschutzerklärung hin und benennt startblock insoweit als eigene Verantwortliche; für Einzelheiten und für den Widerspruch verweist er auf die Datenschutzerklärung von startblock.
(4) Datenherausgabe bei Vertragsende. startblock stellt dem Veranstalter auf Verlangen – unabhängig vom gebuchten Tarif – die von ihm eingestellten Daten und die Anmeldedaten seiner Veranstaltungen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (CSV) zur Verfügung. Das Verlangen ist in Textform zu stellen; startblock stellt den Export innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bereit. Innerhalb der Plattform ist der Selbstbedienungs-Export eine PRO-Funktion (§ 3 Absatz 3); der Anspruch nach diesem Absatz besteht davon unabhängig.
(5) Löschung. Spätestens 90 Tage nach Vertragsende löscht startblock die für den Veranstalter verarbeiteten personenbezogenen Daten oder gibt sie zurück, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht und soweit nicht Absatz 6 für bereits veröffentlichte Ergebnislisten und Urkunden etwas anderes bestimmt. Soweit startblock selbst gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist – insbesondere für ihre eigenen Abrechnungsbelege über die Plattformgebühr und das PRO-Entgelt einschließlich der zugrunde liegenden Gebührendaten zu den Zahlungen (§ 147 AO, § 257 HGB) –, bewahrt sie diese Unterlagen zehn Jahre auf und schränkt die Verarbeitung im Übrigen ein. Aufbewahrungspflichten, die den Veranstalter als Zahlungsempfänger und Rechnungsaussteller treffen, erfüllt dieser selbst; er fordert dazu den Export nach Absatz 4 vor Ablauf der 90 Tage an und sichert die Belege seines Stripe-Kontos eigenständig.
(6) Über den Umgang mit bereits veröffentlichten Ergebnislisten und Urkunden nach Vertragsende verständigen sich die Parteien; der Veranstalter teilt startblock in Textform mit, ob diese Inhalte abgeschaltet werden sollen. Teilt der Veranstalter innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende nichts mit, bleiben bereits veröffentlichte Ergebnislisten und Urkunden abrufbar; er kann ihre Abschaltung jederzeit in Textform verlangen.
(7) Der Veranstalter bleibt verpflichtet, den Betroffenen gegenüber die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO zu erfüllen und Betroffenenrechte zu bearbeiten. startblock unterstützt ihn dabei nach Maßgabe von Anlage 1.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) startblock räumt dem Veranstalter für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform im Umfang des gebuchten Tarifs bestimmungsgemäß über das Internet zu nutzen. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder auf Installation der Software auf eigenen Systemen besteht nicht. Die Rechte aus §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
(2) Die vom Veranstalter eingestellten Inhalte bleiben sein Eigentum beziehungsweise verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern. Der Veranstalter räumt startblock das einfache, räumlich unbeschränkte, auf die Vertragslaufzeit und den Vertragszweck beschränkte Recht ein, diese Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, technisch zu bearbeiten (insbesondere Formate, Auflösungen und Komprimierungen zu erzeugen), öffentlich zugänglich zu machen und in Ticket-, Urkunden- und Wallet-Dokumente sowie in E-Mails einzubinden, soweit dies für den Betrieb der Plattform erforderlich ist. startblock darf hierfür die in Anlage 3 des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage 1) benannten Unterauftragsverarbeiter einsetzen. Für bereits veröffentlichte Ergebnislisten und Urkunden, die nach § 9 Absatz 5 und 6 über das Vertragsende hinaus öffentlich abrufbar bleiben, besteht das Nutzungsrecht bis zu ihrer Abschaltung nach § 9 Absatz 6 fort.
(3) startblock darf Namen und Logo des Veranstalters sowie einen Verweis auf die Event-Site zu Referenzzwecken auf der eigenen Website und in Präsentationen nennen. Der Veranstalter kann dem jederzeit in Textform an hallo@startblock.run widersprechen; startblock entfernt die Nennung dann innerhalb von 14 Tagen.
(4) Die Bezeichnung „startblock", die zugehörigen Logos und Gestaltungselemente sind geschützt. Der Veranstalter darf sie nur zur Kennzeichnung der Nutzung der Plattform verwenden; eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung in Textform.
(5) Die Subdomain unter startblock.run wird dem Veranstalter für die Vertragslaufzeit zur Nutzung zugewiesen; sie begründet kein Eigentum und keine sonstigen Rechte an der Bezeichnung. Der Veranstalter stellt sicher, dass die gewählte Kennung keine Rechte Dritter verletzt. Nach Vertragsende kann startblock die Kennung neu vergeben.
(6) Jede Event-Site enthält in der Fußzeile den Hinweis „Powered by startblock" mit einem Verweis auf startblock.run. Der Veranstalter duldet diesen Hinweis für die Dauer des Vertrags.
§ 11 Support
(1) Support leistet startblock per E-Mail an hallo@startblock.run.
(2) startblock strebt folgende Zielwerte für die erste inhaltliche Reaktion an – gemessen an Werktagen, das heißt Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von startblock:
| Tarif | Kanal | Zielwert erste Reaktion |
|---|---|---|
| FREE | 2 Werktage | |
| PRO | 1 Werktag | |
| PRO | Telefon [TELEFON] | während der üblichen Geschäftszeiten |
| VERBAND | nach Einzelvertrag | nach Einzelvertrag |
(3) Die Werte nach Absatz 2 sind Zielwerte für die erste Reaktion, keine Lösungszeiten und keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie. Aus der Überschreitung eines Zielwerts folgen keine Schadensersatzansprüche; die gesetzlichen Rechte des Veranstalters bei nicht vertragsgemäßer Leistung, insbesondere § 8 Absatz 5 und § 12, bleiben unberührt.
(4) Im Tarif PRO bietet startblock auf Wunsch einen einmaligen Einrichtungs-Call von etwa 30 Minuten an. Der Termin wird nach Verfügbarkeit vereinbart.
(5) Der Support umfasst Fragen zur Bedienung und zu Störungen der Plattform. Er umfasst keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung. Hinweise von startblock zu Rechtstexten, Datenschutz, Umsatzsteuer oder Veranstaltungsrecht sind unverbindliche Anregungen und keine Beratung im Einzelfall.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
(1) Für die Überlassung der Plattform auf Zeit gilt Mietrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(2) startblock haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer von startblock übernommenen Garantie und
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet startblock nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von startblock.
(5) Datenverlust. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu ihrer Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. startblock erstellt regelmäßig Sicherungen; sie ersetzen nicht die eigene Datensicherung des Veranstalters. Dem Veranstalter wird empfohlen, seine Anmelde- und Ergebnisdaten regelmäßig zu exportieren.
(6) Keine Haftung für die Veranstaltung. startblock haftet nicht für Durchführung, Absage, Verlegung oder Verlauf der Veranstaltung, für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Veranstaltung, für Ansprüche von Teilnehmenden gegen den Veranstalter sowie für die Richtigkeit der vom Veranstalter eingestellten Inhalte und Rechtstexte.
(7) Drittleistungen. Die Zahlungsdienstleistung bezieht der Veranstalter aufgrund eines eigenen Vertrags von Stripe (§ 6 Absatz 1); Stripe ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe von startblock, und für Ausfälle, Verzögerungen, Sperrungen oder Preisänderungen von Stripe haftet startblock nicht. Setzt startblock Dritte zur Erbringung ihrer eigenen Leistung ein – insbesondere Hosting-, Datenbank-, Mailversand-, Karten- und Routingdienste sowie den Anbieter des KI-Sprachmodells –, haftet sie für deren Verschulden nach den Absätzen 2 bis 4.
(8) Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturereignisse, Streik, behördliche Anordnungen, Ausfälle des Stromnetzes oder großflächige Störungen des Internets – befreien die betroffene Partei für ihre Dauer von der Leistungspflicht; Schadensersatzansprüche wegen dieser Nichtleistung bestehen nicht. Die Herabsetzung des Entgelts für nicht erbrachte Leistungen nach § 4 Absatz 5 und die gesetzlichen Rechte bei dauerhafter Unmöglichkeit bleiben unberührt. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 13 Freistellung
(1) Der Veranstalter stellt startblock von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen startblock wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch Inhalte oder Handlungen des Veranstalters geltend machen. Erfasst sind insbesondere Ansprüche wegen der vom Veranstalter eingestellten Inhalte und Medien, wegen seiner Rechtstexte, wegen der Durchführung oder Absage der Veranstaltung, wegen der Veröffentlichung von Teilnehmer-, Ergebnis- und Bilddaten, wegen seines E-Mail-Versands sowie wegen der Verletzung von Pflichten aus § 5. Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit die Inanspruchnahme auf Inhalten, Vorlagen, Voreinstellungen oder Angaben beruht, die startblock vorgegeben hat, oder soweit startblock die Rechtsverletzung mitverursacht oder ihre Pflichten nach Absatz 3 verletzt hat; § 254 BGB gilt entsprechend.
(2) Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich gesetzlicher Anwalts- und Gerichtskosten.
(3) startblock unterrichtet den Veranstalter unverzüglich über die Inanspruchnahme, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und trifft ohne dessen Zustimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche, es sei denn, sie ist dazu rechtlich verpflichtet.
(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche von startblock bleiben unberührt.
§ 14 Änderungen dieser AGB
(1) startblock kann diese AGB ändern, wenn dies wegen einer Änderung der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der technischen Rahmenbedingungen, des Leistungsumfangs oder zur Beseitigung von Regelungslücken erforderlich ist und der Veranstalter dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) startblock kündigt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an die hinterlegte Kontaktadresse an. Die Ankündigung nennt die geänderten Bestimmungen, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und weist ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Rechtsfolge des Schweigens hin.
(3) Bei Änderungen, die nicht wesentliche Bestimmungen betreffen, gilt die Zustimmung des Veranstalters als erteilt, wenn er nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht. Für Änderungen der Entgelte gilt ausschließlich § 7 Absatz 8.
(4) Änderungen, die wesentliche Bestimmungen betreffen – insbesondere den Leistungsumfang, die Laufzeit, die Haftung oder die Rechteeinräumung –, werden nur wirksam, wenn der Veranstalter ihnen in Textform oder durch eine ausdrückliche Bestätigung im CMS zustimmt.
(5) Widerspricht der Veranstalter oder verweigert er die Zustimmung nach Absatz 4, kann er den Vertrag zum Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens der Änderung kündigen. startblock kann in diesem Fall im Tarif PRO nur zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode kündigen; kündigt sie zu einem früheren Zeitpunkt, erstattet sie das für die restliche Periode gezahlte Entgelt anteilig. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gilt die bisherige Fassung fort.
(6) startblock hält die geltende und die jeweils vorhergehende Fassung dieser AGB unter startblock.run/rechtliches/agb zum Abruf bereit und kennzeichnet sie mit Fassungsnummer und Datum.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
(2) Soweit der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag 70191 Stuttgart. startblock ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt, soweit nicht ausdrücklich eine strengere Form vereinbart ist. Maßgeblich sind die zuletzt mitgeteilten E-Mail-Adressen.
(4) Der Veranstalter kann gegen Forderungen von startblock nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(5) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Partei in Textform. startblock darf den Vertrag im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder der Übertragung des Geschäftsbetriebs auf einen Rechtsnachfolger übertragen; der Veranstalter kann in diesem Fall innerhalb von vier Wochen ab Mitteilung außerordentlich kündigen.
(6) Verbraucherstreitbeilegung. startblock ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
(8) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen allein der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Anlage 1 — Auftragsverarbeitungsvertrag
Der Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nach Art. 28 DSGVO ist als eigenständiges Dokument Bestandteil dieses Vertrags (§ 9 Absatz 1). Er regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Weisungsrechte, technische und organisatorische Maßnahmen, die Einbindung von Unterauftragsverarbeitern (dort Anlage 3), die Unterstützung bei Betroffenenrechten, die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie Löschung und Rückgabe. Er ist abrufbar unter startblock.run/rechtliches/avv.
Anlage 2 — Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Diese Anlage gilt nur, falls ausnahmsweise ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner wird, obwohl sich das Angebot nach § 1 Absatz 3 ausschließlich an Unternehmer richtet. Sie betrifft den entgeltlichen Vertrag über den Tarif PRO sowie den Tarif FREE, soweit dieser wegen der Plattformgebühr nach § 7 Absatz 3 eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat (§ 312 Absatz 1 BGB).
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Janik Kahle (Einzelunternehmen)
Birkenwaldstraße 41, 70191 Stuttgart
Telefon: [TELEFON]
E-Mail: hallo@startblock.run
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB).
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Janik Kahle (Einzelunternehmen)
Birkenwaldstraße 41, 70191 Stuttgart
E-Mail: hallo@startblock.runHiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
____________________________________________
Bestellt am (*) / erhalten am (*): ________________
Name des/der Verbraucher(s): ____________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________
Datum: ________________(*) Unzutreffendes streichen.
Änderungshistorie
| Fassung | Datum | Änderung |
|---|---|---|
| 0.4 | 18.09.2026 | Erstfassung |
| 0.5 | 19.09.2026 | Redaktionelle Bereinigung für die Veröffentlichung: Prüfmarken in die interne Prüfliste überführt, Dateinamen und Bearbeitungshinweise entfernt, Formatierung vereinheitlicht; keine inhaltliche Änderung. |
Frühere Fassungen
Dies ist die erste veröffentlichte Fassung.